Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Pädagogik - Geschichte der Päd., Note: "-", Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird ein "Recht auf Bildung" nicht ausdrücklich normiert. Jedoch ergibt sich das Recht auf Bildung(-smöglichkeiten) aus den im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechten. Das Recht auf Bildung gehört zu den kulturellen Menschenrechte. Es ist eine Sache, jedem Menschen das Recht auf Bildung zuzugestehen. Eine andere Sache ist es, die gesellschaftlichen und schulischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zu schaffen, die es jedem Einzelnen erlauben, von diesem Menschenrecht Gebrauch zu machen. Gerade dies ist die Aufgabe der Bildungs- und Schulpolitik. (vgl. Böhm/Grell 2002, S. 3) Die wesentlichen Elemente des heutigen Schulsystems gehen vor allem auf die politischen Entscheidungen zurück, die bereits in der Weimarer Republik getroffen worden sind. (vgl. Böhm/Grell 2002, S.3) In der folgenden Ausarbeitung sollen die Schulgeschichte und Bildungspolitik des 19. Jahrhunderts dargestellt werden. Hauptaugenmerk liegt hierbei auf den Reformen und Entwicklungen in Preußen, wobei in anderen deutschen Ländern ähnliche Entwicklungen und Reformen des Schulsystems von statten gingen, deren Darstellung an dieser Stelle aber zu weit führen würde. Meine Ausführungen gehen zuerst auf die allgemeinen Entwicklungen und Reformen des Schulsystems in Preußen ein und anschließend auf die einzelnen Schulformen, wie die Höheren Schulen (Gymnasium, Realschule und Mädchenschule), das Niedere Schulwesen und die Universitäten. Da die Entwicklungen des Elementarbereichs völlig losgelöst von der restlichen Bildungspolitik verlief und der Elementarbereich zu dieser Zeit nicht Teil des Bildungswesens war, möchte ich darauf in dieser Arbeit nicht näher eingehen. Erst im 20. Jahrhundert, nach dem Ersten Weltkrieg, gab es Bestrebungen den Kindergarten dem Bildungssystem zuzuordnen. Dieser sollte zur untersten Stufe der Volksschule werden und somit den Kindergartenbesuch für alle Kinder verbindlich machen. Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 beließ es allerdings bei dem freiwilligen Kindergartenbesuch. (vgl. Rossbach, H.-G. 2003, S. 256) Noch heute wird die Kindergartenbildung nicht zum Bildungswesen zugeordnet. Sie wird als Aufgabe der Eltern bzw. Familien angesehen und unabhängig vom Bildungswesen betrachtet.