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Die 'actio pro socio' bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

eBook

Erschienen am 03.06.2006, 1. Auflage 2006
Auch erhältlich als:
16,99 €
(inkl. MwSt.)

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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783638507684
Sprache: Deutsch
Umfang: 22 S., 0.51 MB
E-Book
Format: EPUB
DRM: Nicht vorhanden

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Universität Paderborn, Veranstaltung: Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gesellschafterklagen kommen in mehreren Varianten vor. In Rechtsprechung und Literatur wird am häufigsten der Fall behandelt, dass ein Gesellschafter im eigenen Namen einen Anspruch, der zumindest auch der Gesellschaft zusteht, gegen einen Mitgesellschafter durchsetzt, die so genannte actio pro socio. Der von dem Gesellschafter geltend gemachte Anspruch ist entweder auf Leistung des von dem Mitgesellschafter versprochenen Beitrages an die Gesellschaft, auf Unterlassung gesellschaftsschädlichen Verhaltens oder auf Durchführung einer für die Gesellschaft günstigen Handlung gerichtet. Oft wird auch Schadensersatz wegen fehlender Geschäftsführung oder sonstigen gesellschaftsschädlichen Verhaltens verlangt. Allerdings kann die Gesellschafterklage auch gegen einen Dritten, der seinerseits nicht Gesellschafter ist, gerichtet sein. Bevor in dieser Hausarbeit auf den Hauptteil, die Gesellschafterklage eingegangen wird, bietet sich zunächst eine Klärung dessen an, was hinsichtlich der Gesellschaftsarten sowie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beachten ist. Daher werden in den ersten beiden Abschnitten die wichtigsten Gesellschaftsarten aufgezeigt und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kursorisch vorgestellt. Der dritte Abschnitt behandelt dann den Hauptteil der Arbeit, nämlich die actio pro socio. Dabei wird auf die Ansprüche auf Erbringung der Beiträge und auf Schadensersatzansprüche sowie auf Handlungs- und Unterlassungsklagen eingegangen. Der vierte Abschnitt zeigt die verschiedenen Grenzen der actio pro socio auf. Letztere kann durch Treuepflicht, vertragliche Vereinbarung oder einen Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden. Abschließend wird noch auf die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Nichtgesellschaftern eingegangen.

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