Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Recht, Note: sehr gut, Bergische Universität Wuppertal (FB 6 (Wiwi)), Veranstaltung: Öffentliches Recht - Wirtschaftsverwaltungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Will man sich in einem ersten Schritt der Frage nach der rechtlichen Relevanz und Einordnung des Begriffes der kommunalen Selbstverwaltung nähern, so scheint es sinnvoll der rechtlichen Entwicklung in der Bundesrepublik nach dem zweiten Weltkrieg sein Augenmerk zu widmen.1 Nach dem Krieg wurde Deutschland rechtlich als demokratischer, sozialer und föderaler Bundesstaat2 neu aufgebaut3. Dieser Neuaufbau fand und findet seine entsprechenden gesetzlichen Regelungen in der bundesrepublikanischen Verfassung dem Grundgesetz. Beim Studium des Grundgesetzes (GG) ist zu erkennen, dass mit dem Artikel 28 GG eine Basis gefunden werden kann, um, wie oben erwähnt, sich dem Terminus der kommunalen Selbstverwaltung zu nähern. Dem Artikel 28 GG ist nämlich zu entnehmen, dass den Gemeinden und Kreisen4 das Recht zusteht, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich und eigenständig (also selbstverwaltend) zu erfüllen.5 Dem Art. 28 GG entsprechend, ergibt sich demnach eine Selbstverwaltungsgarantie für die Gemeinden und Gemeindeverbände. Weiterhin ist dem Art. 28 GG im Abs. 1 Satz 2 zu entnehmen, dass in (Ländern)6, Kreisen und Gemeinden das Volk eine aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgehende Vertretung haben muss. Hieraus ergibt sich demnach auch auf Gemeinde- und Kreisebene der Grundsatz der repräsentativen Demokratie. Während die Homogenitätsklausel7 und die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG zwar einheitliche Grundlagen für das gesamte Bundesgebiet vorgeben, geht das heute in der Bundesrepublik Deutschland geltende Kommunalrecht jedoch auf Landesgesetze zurück, die in der Zeit zwischen 19468 und 1958 erlassen worden sind.9 Dies findet seine Begründung ebenfalls im GG, denn gemäß der Art. 70 und Art. 73 75 GG kommt den Ländern im Bereich des Kommunalrechts die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit zu.10 Auf Grund dieser Regelungen im GG kam und kommt es unterhalb der harmonisierenden Vorgaben des GG zu differenten Entwicklungen in den Kommunalverfassungen der Länder. Wenn auch an verschiedener Stelle in der Literatur dieser Umstand u.a. als eine landesrechtliche Betonierung der Zersplitterung11 bedauert wird, spiegelt sich in diesem Umstand aber auch die durch den Gesetzgeber gewollte Föderalstruktur wider. Das aus dem Art. 28 GG abzuleitende Recht der Gemeinden und Kreise auf Selbstverwaltung innerhalb ihrer Kommune12, [...]
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