Fürsorge und Herrschaft
Das spätmittelalterliche Fürsorgesystem der Stadt Münster und die Trägerschaft des Rates, Westfalen in der Vormoderne 15, Studien zur mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Landesgeschichte
Erschienen am
06.05.2013, 1. Auflage 2013
Beschreibung
Mit ihrem Aufstieg im Mittelalter wurden Städte zu Konzentrationspunkten der Armut. Dieser neuen Form der Armut galt es auf kommunaler, kirchlicher und bürgerlicher Seite durch die Gründung von Hospitälern, Armenhäusern und Almosenkörben zu begegnen. Zur mittelalterlichen Geschichte einzelner Hospitäler liegen zahlreiche Studien vor, institutionsübergreifende Untersuchungen zur Gesamtheit der Fürsorgeeinrichtungen einer Stadt inklusive der oftmals vernachlässigten offenen Armenfürsorge sind jedoch nach wie vor die Ausnahme. Eine derartige Arbeit unter rechtshistorischem Ansatz stand bisher aus. Die vorliegende Studie leistet eine Synopsis sämtlicher Fürsorgeinstitutionen der Stadt Münster. Mit seinen 33 Einrichtungen, die zwischen Stadtwerdung und Täuferreich Bestand hatten, bietet sich Münster für einen komparativen Ansatz in besonderer Weise an. Im Fokus steht dabei das Mit- und Gegeneinander der Institutionen und ihrer Träger sowie ihre Verortung innerhalb des kommunalen Fürsorgesystems. Wessen Trägerschaft unterstanden die einzelnen Einrichtungen, und wie gestalteten sich Kommunalisierungsprozesse? Wie unterschieden sich die einzelnen Institutionen in administrativer, ökonomischer und sozialer Hinsicht? Inwieweit waren sie hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Spezialisierungsgrades aufeinander abgestimmt? Wie planvoll interagierten die Institutionen untereinander und wie weit reichte ihre prosopographische Vernetzung? In welchem Grade waren sie voneinander abhängig? Wie zentral war das Fürsorgewesen organisiert, und gab es eine systemumfassende Hierarchie? Welchen Einfluss hatten Krisen und Katastrophen? Und nicht zuletzt:Welche Handlungsspielräume hatte der Stadtrat, der als städtische Obrigkeit wie auch als Institutionsträger zwar seinen Einfluss geltend machen konnte, dem durch andere Träger und durch den Willen der Stifter aber klare Grenzen gesetz waren?